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Bundesverfassungsgericht erkennt Street Photography als Kunstform an


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Bundesverfassungsgericht erkennt Street Photography als Kunstform an

 

Quelle: http://www.photography-in.berlin/bundesverfassungsgericht-erkennt-street-photography-als-kunstform-an/

 

 

AUSZUG aus dem Link:

Das Bundesverfassungsgericht befasste sich auf Grund einer Verfassungsbeschwerde des Ostkreuz-Fotografen Espen Eichhöfer erstmals mit der rechtlichen Situation der Street Photography in Deutschland. Zwar nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde Eichhöfers aus dem Sommer 2015 nicht an, mit seiner Begründung des Nichtannahmebeschlusses (Az. 1 BvR 2112/15) wird die rechtliche Position der Street Photography in Deutschland gleichwohl gestärkt...

 

Somit ist der Grundstein gelegt für eine bessere Grundlage um die Diskussion zwischen Kunst und Recht am eigenen Bild zu ermöglichen ;)

 

... spannend ...

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Nun gut, über Lizenzen etc. kann man streiten, aber ich müsste doch als Person das Recht haben, mich gegen die Präsentation in einer Ausstellung zu wehren. D.h. aufnehmen kann er mich ja, aber nicht "aufhängen". Darauf wurde m E. zuwenig eingegangen.

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Wie passt dies mit der DSGVO zusammen, die laut EU Recht am 25.05. in Kraft tritt?

Hiernach fällt die Aufnahme von Personen und Verarbeitung und Präsentation der entstandenen Fotos durch professionelle Fotografen unter personenbezogene Datenspeicherung, die eine Erlaubnis aller abgebildeter Personen bedingt.

Diese Erlaubnis kann auch nachträglich entzogen werden.

 

https://freelens.com/politik-medien/aus-fotos-werden-daten/

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Man sollte auch genau lesen, was das Gericht gesagt hat, es hat ja noch nicht einmal das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Ich verstehe ja, daß so ein Fotograf ungestellte Bilder machen möchte, aber hinterher kann er doch das Einverständnis holen, andernfalls sehe ich nur einen Menschen vom S-Bahnhof Ostkreuz, der die Kosten für ein Modell sparen möchte.

 

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Wie passt dies mit der DSGVO zusammen, die laut EU Recht am 25.05. in Kraft tritt?

Hiernach fällt die Aufnahme von Personen und Verarbeitung und Präsentation der entstandenen Fotos durch professionelle Fotografen unter personenbezogene Datenspeicherung, die eine Erlaubnis aller abgebildeter Personen bedingt.

Diese Erlaubnis kann auch nachträglich entzogen werden.

 

https://freelens.com/politik-medien/aus-fotos-werden-daten/

Das wird noch eine Menge Ärger geben. Man kann laut DSGVO natürlich um die Löschung seiner personenbezogenen Daten bitten, sofern diese keinen Löschfristen unterliegen.

Hat man selbst einen Fotografen beauftragt, dann macht es auch durchaus Sinn, dass man vielleicht gar nicht möchte, dass dieser nach „Ende des Auftrags“ noch Bilder von einem behält

Es ist jedoch völlig offen, wie mit den Bildern von „Models“ zu verfahren ist, die für die Bilder mit dem Zweck der Veröffentlichung bezahlt wurden - sei es durch Top Model Honorare oder bei TfP, durch Übergabe einer Auswahl der in der Freizeit des Fotografen bearbeiteten Bilder.

Hier ist das Recht auf die Veröffentlichung der Bilder durch Fotograf und Model und ggf. MUA / Stylist / Klamottenhersteller .... ja der Grund für den Auftrag und die Bezahlung des Models.

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Das wird noch eine Menge Ärger geben.

Keine Frage - ab jetzt wird das Ganze mal richtig durchgekaut von Instanzen und Gerichten und es wird spannend ;)

 

Für mich ist es ein Schritt in die richtige Richtung - es nervt mich persönlich nämlich massiv, wenn ich mit der DSLR zwischen 500 Smartphone-Knipsern am Kölner Dom stehe und irgendwelchen "Wissenden Musterbürgern" permanent darauf hinweisen muss, dass ich den Dom fotografieren darf mit Menschen davor :rolleyes:

 

Wird also Zeit, dass man mal auf der Seite der Fotografen etwas tut :)

 

 

Es ist jedoch völlig offen, wie mit den Bildern von „Models“ zu verfahren ist, die für die Bilder mit dem Zweck der Veröffentlichung bezahlt wurden - sei es durch Top Model Honorare oder bei TfP, durch Übergabe einer Auswahl der in der Freizeit des Fotografen bearbeiteten Bilder.

... wird Zeit die TfP-Verträge zu überarbeiten ... wenn ich TfP mache wird das ja schriftlich festgehalten, werde dann eine Klausel einfügen, wo festgelegt wird, dass bei nachträglich eingeforderter Löschung eine Gebühr anfällt, die komplett zu 50% an den NABU und zu 50% an den WWF gespendet wird. :D

 

:cool:

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Das kann Kunst sein, aber nur weil es Kunst ist, schränkt das noch lange nicht das Recht aufs eigene Bild ein .... :)

 

Ich glaube da machen sich einige Leute unberechtigte Hoffnung

 

 

Nach der üblichen Erfahrung mit kreissenden Bergen, den daraus geborenen Mäusen und der allgemeinen juristischen Logik, wird das ein Wahnsinnsumstand, der am Ende nach vielen Korrekturen und Gerichtsentscheidungen wieder da landet, wo wir jetzt auch sind. (zumindest soweit es um die Fotografie geht)

 

Denn es muss ja auch gesichert werden, dass berichtet werden kann, dass man bei seinen Urlaubsbildern nicht 27 Leute fragen muss, ob sie einverstanden sind, dass sie im Bild sein könnten und so weiter ..

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Die Gerichte werden Gesetzgebung wird sich erstmal aus der DSVGO heraus halten. D.h, es wird jeder einzelne Fall separat vor Gericht durchgekaut werden müssen.

Von den neuen Möglichkeiten zu Abmahnwellen ganz zu schweigen. Irgendwann wird es dann vielleicht Ausnahmeregelungen für bestimmte Bereiche geben.

 

Ab dem 25.05, dürfte ein Fotograf, der sein Geld damit verdient, den Kölner Dom nicht mehr fotografieren, wenn Personen davor stehen und auf dem Bild wären. Außer er hat die schriftliche Einverständniserklärung aller Personen.

 

Edit: die Gesetzgebung wird sich natürlich heraus halten und die Gerichte werden dies u.U. ausbaden müssen.

bearbeitet von grillec
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Ab dem 25.05, dürfte ein Fotograf, der sein Geld damit verdient, den Kölner Dom nicht mehr fotografieren, wenn Personen davor stehen und auf dem Bild wären. Außer er hat die schriftliche Einverständniserklärung aller Personen.

Vor allem von denen, die ansonsten keine Probleme damit haben, ihr Kaufverhalten speichern zu lassen, weil es ja so schöne Prämien auf die diversen Kundenkarten gibt, oder die jede Menge Daten von sich preisgeben, weil WhatsApp ja so schön praktisch ist, die genervt abwinken, wenn man das problematisiert, die wichtige berufliche Gespräche lautstark am Handy in der S-Bahn abwickeln und jeden, der es gar nicht hören will, über jeden privaten Pups von sich informieren und ihr aktuelles Abendessen in Facebook posten. Oh Mann ...

 

 

... ich glaube, ich verlege mich ganz auf Natur- und Landschaftsfotografie — so lange das noch erlaubt ist ...

bearbeitet von leicanik
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Ab dem 25.05, dürfte ein Fotograf, der sein Geld damit verdient, den Kölner Dom nicht mehr fotografieren, wenn Personen davor stehen und auf dem Bild wären. Außer er hat die schriftliche Einverständniserklärung aller Personen.

Hmmm, bist Du da sicher? Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG wären die Personen vor dem Dom nur "Beiwerk" und das "Recht am eigenen Bild" greift in dem Fall nicht.

 

Auch die EU-DSGVO greift hier nach meiner Einschätzung maximal und theoretisch nur dahingehend, dass man einzelnen Personen Auskunft geben müsste was und in welchem Umfang und wo datenschutzrelevante Daten der einzelnen Personen gespeichert würden, zumindest wenn die fragen würden...

 

Wenn ein Fotograf von Menschen ein Foto machen soll - also beauftragt wird - dann darf er alles an Daten speichern, die für diesen Auftrag nötig sind. Will der Kunde die Möglichkeit auf spätere Abzüge darf der Fotograf das auch weiter speichern.

 

Eigentlich geht es hier ja um ein ganz anderes Thema: Streetphotography als Kunstform

 

Da Panoramafreiheit, Kunsturhebergesetz und das Recht am eigenen Bild und so weiter und so wie bisher auch Anwendung findet, dann ist das Genre Streetphotography seit dem nicht mehr nur das teilweise verbotene ohne den Ansatz der Kunst sondern seit der Anerkennung als Kunstform das teilweise verbotene mit dem Ansatz der Kunst.

 

Eigentlich glaube ich nicht daran, dass sich da viel ändern wird, aber das wird sich eventuell auf die Bewertung einzelner Fälle auswirken.

Würde sich nur noch richtig gute Streetphotography nach der Definition als Kunstform durchsetzen wäre das schon ein Gewinn, denn grade was als Streetphotography gezeigt wird ist in meinen Augen zu viel "irgendwelche" Masse mit sehr wenigen wirklich guten Fotos darunter... :D :D

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...

Ab dem 25.05, dürfte ein Fotograf, der sein Geld damit verdient, den Kölner Dom nicht mehr fotografieren, wenn Personen davor stehen und auf dem Bild wären.

 

Ich hätte nichts dagegen wenn dann jemand da steht, der für meine Aufnahme vom Kölner Dom die Leute wegschickt :)

bearbeitet von D700
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Hmmm, bist Du da sicher? Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG wären die Personen vor dem Dom nur "Beiwerk" und das "Recht am eigenen Bild" greift in dem Fall nicht.

 

Auch die EU-DSGVO greift hier nach meiner Einschätzung maximal und theoretisch nur dahingehend, dass man einzelnen Personen Auskunft geben müsste was und in welchem Umfang und wo datenschutzrelevante Daten der einzelnen Personen gespeichert würden, zumindest wenn die fragen würden...

 

 

Nur kurz noch einmal dazu:

 

https://www.datenschutz.org/personenbezogene-daten/

 

 

Die wichtigste Regelung, die in Bezug auf personenbezogene Daten zu nennen ist: Jeder Betroffene muss in die Speicherung und Verarbeitung seiner Daten zu einem bestimmten Zweck zustimmen. Mit Inkrafttreten der DSGVO 2018 genügt hierbei nicht mehr nur ein Stillschweigendes Einverständnis durch das Akzeptieren der Datenschutzerklärung. Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben werden, wenn der Betroffene aktive Zustimmung zu dem Vorgang erteilt.

 

So etwas wäre bei Street Photography natürlich nicht mehr möglich (außer man bekommt es hin, jeweils nur eine Person auf dem Bild zu haben).

bearbeitet von grillec
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Einzelne Sätze sagen nichts, weil es möglicherweise in einem anderen Satz, s. Beiwerk, Ausnahmen gibt.

 

Würde dieser Satz für sich gelten, wäre die Reportagefotografie, z. B. bei Sport- oder sonstigen Veranstaltungen unmöglich.

Du scheinst davon auszugehen, daß unsere Gesetzgeber jeweils wissen, was sie da beschließen?

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Einzelne Sätze sagen nichts, weil es möglicherweise in einem anderen Satz, s. Beiwerk, Ausnahmen gibt.

 

Aus dem ersten Artikel, den du nicht gelesen haben magst

 

 

- Zwar sollen für journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Verwendungszwecke Ausnahmeregelungen durch den nationalen Gesetzgeber geschaffen werden – nur tauchen diese noch nicht am Horizont in der Gesetzgebung auf.

- Auch der Bundesgerichtshof hat wiederholt große Anstrengungen in seinen Urteilsbegründungen unternommen, um Ergebnisse zu rechtfertigen, die wirtschaftlich und gesellschaftlich gewollt, rechtsdogmatisch aber eigentlich nicht haltbar waren.

- Das Fazit der Konferenz zog Ulrich Deffaa vom Bundesjustizministerium: »Wir leben derzeit noch in einer Phase der Unsicherheit, des Übergangs. Sie wird so lange dauern, bis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für mehr Klarheit sorgt.«

 

bearbeitet von grillec
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...

Würde dieser Satz für sich gelten, wäre die Reportagefotografie, z. B. bei Sport- oder sonstigen Veranstaltungen unmöglich.

Davon muss man in der Tat leider ausgehen. Denn der (jetzt erfreulicherweise) vormalige Bundesjustizminister, dessen erinnerungswerteste Leistungen ja eh schon in der Kriminalisierung der Fotografie bestand, hat den bisherigen Vorrang des KUG bei der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung nicht mit in das Gesetz schreiben lassen. Ich habe auch wenig Hoffnung, dass sich seine Nachfolgerin darum kümmern wird. Also: was in anderen europäischen Ländern erlaubt ist, wird in Deutschland zu verbieten und mit Bußgeldern zu belegen sein. ...

 

... Dazu passt dann auch die Ankündigung/Befürchtung, dass insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen in den Fokus der Datenschützer geraten sollen. Ich mag mir nicht vorstellen, wenn die dann einen Fotografen aufsuchen und befragen, wo denn die Einverständniserklärungen der Menschen seien, die auf den digital gespeicherten Fotos zu sehen sind.

 

Es wird Zeit, wieder analog zu fotografieren, denn für analog aufgenommenen Fotografien gilt dies alles nicht, :P.

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Es wird Zeit, wieder analog zu fotografieren, denn für analog aufgenommenen Fotografien gilt dies alles nicht, :P.

 

Der Gedanke kam mir bei der ganzen Sache auch. Sollen doch die Fotolabore den schwarzen Peter bekommen, wenn diese die Fotos zwischendurch digitalisieren müssen.

Ich bin jedenfalls froh, dass ich zu dieser Zeit kein Berufsfotograf bin und dies nur mein Hobby ist.

bearbeitet von grillec
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??? Ging es hier nicht um Streetphotography als Kunstform ???



Man könnte das Problem mit dem Datenschutz mal auslagern und einen neuen Thread öffnen, denn die Datenschutzkonferenz (die DSK) hat allein schon in der “Umsetzung der DSGVO im Medienrecht” an den Gesetzgeber appelliert, den Handlungsauftrag bezüglich des Art. 85 DSGVO zu erfüllen, man müsse es ja umsetzen können. Die DSK hat dabei klargemacht, dass das KUG sich nicht im Sinne der DSGVO bewegt.
Solange Gesetze und Verordnungen sich widersprechen wird es auch für Richter schwierig mit der Rechtsprechung.

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:D jetzt kann man sich also nachgewiesen als Künstler bezeichnen, wenn man auf einer Strasse rumknipst ..

 

Wenn man den Datenschutzquatsch weglässt, ändert das halt leider genau garnichts.

 

Wenn Du einem aus 30cm ins Gesicht blitzt biegt er Dir immer noch die Nase zurecht, falls Du nicht beeindruckend genug aussiehst ;) ..

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aber ich müsste doch als Person das Recht haben, mich gegen die Präsentation in einer Ausstellung zu wehren. D.h. aufnehmen kann er mich ja, aber nicht "aufhängen". 

Das Recht hast du grundsätzlich nicht:

 
§ 23 KunstUrhG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;  

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;  

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;  

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 

 

Nur wenn - wie im entschiedenen Fall - die Veröffentlichung eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts darstellt, hat die Kunstfreiheit zurückzutreten.

bearbeitet von Prosecutor
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