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Bundesverfassungsgericht erkennt Street Photography als Kunstform an


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Wenn Du einem aus 30cm ins Gesicht blitzt biegt er Dir immer noch die Nase zurecht, falls Du nicht beeindruckend genug aussiehst ;) ..

Darf der sich dann eigentlich auch Künstler nennen?

Oder nur, wenn ich danach beeindruckender aussehe?

bearbeitet von leicanik
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Das Recht hast du grundsätzlich nicht:

 

 

Nur wenn - wie im entschiedenen Fall - die Veröffentlichung eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts darstellt, hat die Kunstfreiheit zurückzutreten.

 

 

:) in der Juristerei bedeutet "grundsätzlich" immer, dass es Ausnahmen gibt (und üblicherweise geht es ja um diese)

 

Auch wird empfohlen, immer den 2. Absatz zu lesen, wenn etwas zu klar erscheint

 

Hier steht nicht schwerwiegende Beeinträchtigung, sondern berechtigtes Interesse .. das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Ausgestaltung durch die Rechtsprechung bedarf.

 

Ist es schon ein berechtigstes Interesse, wenn ich auf dem Bild unvorteilhaft abgebildet bin? Reicht es, wenn ich dieser Meinung bin? Wenn nicht, wer entscheidet, was für mich ehrabschneidend, demütigend oder sonstwas ist?

 

Ändern sich die Voraussetzungen, kann man sich auch nicht mehr auf die bislang gültigen Definitionen verlassen ... es ist klar, dass eine (auch relative) Person des Zeitgeschehens, einen geringeren Schutz geniesen wird, als eine Privatperson.

 

Zudem muss eine gewisse Schöpfungstiefe vorliegen, damit etwas als Kunst durchgeht ... dh nicht jede Strassenknipserei ist sofort auch Kunst (ist ja auch nicht jedes Geschmiere Kunst, auch wenn es in Öl gemalt ist .. )

 

 

Ein glattes Pflaster, da ist noch viel zu tun, bis man Rechtssicherheit hat

bearbeitet von nightstalker
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:D jetzt kann man sich also nachgewiesen als Künstler bezeichnen, wenn man auf einer Strasse rumknipst ..

 

... wobei ich das so verstanden habe, dass bewertet wird ob es der Kunstform gerecht wird, denn es soll ja angeblich eine bildwirksame Handlung  nötig sein, ohne die das Foto nicht zur Kunst würde ... au weia ... wer will das eigentlich entscheiden...

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Das BVerfG hat Kunst so definiert: "Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers."

Aufgrund dieses weiten Kunstbegriffs - man denke nur an die Werke von Beuys - unterfällt praktisch JEDES Street-Foto dem Schutzbereich der Kunstfreiheit. Niemand hat das Recht, einem Bild die Kunsteigenschaft abzusprechen, wenn sie vom Fotografen intendiert ist.

 

Hier die interessanten Passagen aus der Entscheidung des BVerfG zur Straßenfotografie, die für sich selbst sprechen:

 

Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen: Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 <228>; vgl. auch BVerfGE 30, 173 <195>; 75, 369 <380>; 119, 1 <27>).

...

Das Kammergericht hat die Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheit bei der Zuordnung des Bildnisses zum Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG und in das Ergebnis seiner Abwägung im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG einbezogen (vgl. BVerfGE 120, 180 <223>) und ist dabei auch den Eigengesetzlichkeiten der Straßenfotografie gerecht geworden. Indem es die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus der Art der Präsentation des Bildes als großformatigem Blickfang an einer öffentlichen Straße herleitet, hat das Kammergericht nicht verkannt, dass es mit der Kunstfreiheit nicht vereinbar wäre, ihren Wirkbereich von vornherein auf Galerien, Museen oder ähnliche räumlich begrenzte Ausstellungsorte zu begrenzen, sondern hat die besondere Persönlichkeitsverletzung der Klägerin durch die hervorgehobene Präsentation auf einer großformatigen Stelltafel an einer der verkehrsreichsten Straßen einer Millionenstadt zum zentralen Punkt seiner Abwägung gemacht. Damit hat das Kammergericht die ungestellte Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung, welche strukturtypisch für die Straßenfotografie ist (vgl. Hildebrand, ZUM 2016, S. 305 <309, 311 f.>), nicht generell unmöglich gemacht.

 

 

bearbeitet von Prosecutor
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Wie passt dies mit der DSGVO zusammen, die laut EU Recht am 25.05. in Kraft tritt?

Hiernach fällt die Aufnahme von Personen und Verarbeitung und Präsentation der entstandenen Fotos durch professionelle Fotografen unter personenbezogene Datenspeicherung, die eine Erlaubnis aller abgebildeter Personen bedingt.

Diese Erlaubnis kann auch nachträglich entzogen werden.

 

https://freelens.com/politik-medien/aus-fotos-werden-daten/

Hier das Ergebnis der Vorgaben der DSGVO:

https://dsgvo-gesetz.de/bdsg-neu/1-bdsg-neu/"

 

Ich sehe danach überhaupt keinen Anwendungsbereich des BDSG für Fotos, selbst wenn man sie als Daten definiert, Denn:

 

§ 1 Abs. 2:

Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.

 

Da das KunstUrhG die Verbreitung von Fotos, bereits sehr detailliert und m.E. abschließend regelt, ist das BDSG auf diese Fälle gar nicht anwendbar.

 

Und falls das alles Unsinn wäre, steht noch das in der DSGVO:

18) Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird.

 

bearbeitet von Prosecutor
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  • 3 weeks later...

https://www.ipcl-rieck.com/allgemein/wissen-zur-dsgvo-7-tipps-fuer-fotografen.html

 

Vielleicht ist das in dem Fall noch nützlich... 

 

 

So wie das bisher aussieht mit der DSGVO ist selbst die Einschätzung vom Bundesverfassungsgericht nur noch Makulatur - somit völlig uninteressant geworden.

Grundsätzliche Eckpfeiler der Fotografie, wie das KunstUrhG, sind quasi weggefallen - es gilt die EU-Verordnung ohne Einschränkung (Öffungsklauseln gibt es in DE ja nicht) und die Panoramafreiheit gilt ebenfalls nicht mehr.

Ab dem 25.05.18 gilt ein Grundsatz bei der Datenerhebung - und dazu gehört ja auch die Panoramareiheit, wenn man z.B. den Kölner Dom fotografiert und eine große oder kleine Anzahl von Menschen sich davor befindet. Erkennbarkeit von Menschen ist sowohl bei Streetfotografie als auch Fotos, die mal durch Panoramafreiheit gesichert waren, eine riskante Sache, denn die Erkennbarkeit von Menschen ist schon dann gegeben, wenn man jemanden von hinten fotografiert und dieser Mensch anhand seiner Kleidung erkannt werden könnte. (Stichwörter - Junggesellenabschied-T-Shirts, Uniformen, Aktivisten zu einem bekannten Zeitpunkt etc.)

Wegstempeln ist nicht im Sinnde der DSGVO weil die Datenerhebung (Auslöser drücken und Foto speichern) bereits verboten ist.

 

Ein Risiko besteht auch für Züge im Bahnhof, die fallen ebenfalls weg, denn der Fahrer kann selbst mit Sonnenbrille und Mütze anhand der Zeit und Ortdaten ermittelt werden, Flugzeuge auf dem Airport sind auch riskant, gleicher Grund. Solche Fotos darf man nur noch auf freier Strecke machen und nur ohne GPS-Daten und nur so, dass niemand erkennbar sein wird.

 

Fotografie in Form von Kunst, Erinnerungsfoto, Hochzeitsfotos, Urlaubsschnappschuß, Berichterstattung etc. ist nicht mehr problemlos durchführbar - und die Pressefreiheit wandelt auf dünnem Eis, denn die "Berechtigung" zu filmen oder zu fotografieren liegt auf der Waage von besonderem Interesse und Datenschutz der Person... Rechtsunsicherheit pur...

 

Gut, dass ich die Graufilter auch als Big-Stopper für meine Gläser habe, das hilft bei Gebäuden auf öffentlichen Plätzen weiter ;)

 

[/sarkasmus=ON]Eine gigantische Leistung von nicht zu übertreffender Brillianz, was unsere Regierung da unter größten Anstrengungen in der Nichtbeachtung durchgewunken hat - vermutlich wissen die die Tragweite selber nicht soooo genau - aber das ist ja auch nachvollziehbar - beschäftigen sich ja mit extrem wichtigen Themen, wie Kreuzen in öffentlichen Gebäuden und erkennen mit ungebremster Fachkompetenz den Reichtum von Hartz4ern oder labern über andere Themen wie extrem wichtige Bundestrojaner und sowas :D - scheinbar ist der Fachkräftemangel in Berlin punktuell tatsächlich extrem hoch... [/sarkasmus=OFF]

 

:)

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Hmmm, daraus lese ich bisher nur einen, der mit der Erklärung zu den "Mythen" lediglich seine Sicht der Dinge bzw. Auslegung beschreibt ;)

 

Die Anwälte vom größten deutschen Fotografenverband Freelens haben da eine weniger klare Sicht der Dinge - zumindest sehen das viele Juristen so - und ob die Auslegung ohne Öffnungsklauseln dann tatsächlich so einfach sein wird bleibt fraglich.

 

Du scheinst da weitergehende Infos zu zu haben?

 

Soweit ich das bisher mit unserem Juristen in der Firma erörtert habe ist Folgendes nicht klar:

 

Die nationalen Gesetze (z.B. Kunsturheberschutzgesetz) gelten weiterhin solange die mit den EU-Verordnungen vereinbar sind.

Das berechtigte Interesse des/der Einzelnen ist Auslegungssache - somit ist nicht klar, was der Satz in dem von Dir verlinkten Inhalt wie folgt bedeutet:

 

Nach Aussagen verschiedener Europapolitiker, die bei der DSGVO mitgewirkt haben, ist das Kunsturhebergesetz (KUG) als enstprechende gesetzlichen Spezialregelung zu werten.

 

Diese Aussage steht wo geschrieben? Diese Aussage ist wie rechtsverbindlich? Das KUG ist eine Ausnahme zur DSGVO?

 

Bisher gibt es weder eine Erklärung zur Rechtshandhabung im Zusammenhang mit der Fotografie und das KUG ist nichtmal ansatzweise vereinbar mit der DSGVO und es gibt weder Öffnungsklauseln noch andere schriftliche, rechtssichere Hinweise, die die Regelung genau beschreiben.

 

Solange das Ganze nur Auslegungssache vor Gericht sein kann, solange wird es auch ein rechtliches Risiko sein.

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Das berechtigte Interesse des/der Einzelnen ist Auslegungssache - somit ist nicht klar, was der Satz in dem von Dir verlinkten Inhalt wie folgt bedeutet:

 

Nach Aussagen verschiedener Europapolitiker, die bei der DSGVO mitgewirkt haben, ist das Kunsturhebergesetz (KUG) als enstprechende gesetzlichen Spezialregelung zu werten.

 

Diese Aussage steht wo geschrieben? Diese Aussage ist wie rechtsverbindlich? Das KUG ist eine Ausnahme zur DSGVO?

 

 

DSGVO Art.85 / 1

 

 

Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

 

(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.

 

 

Literarische Zwecke

Journalistische Zwecke

Wissenschaftlich Zwecke

Künstlerische Zwecke

 

(2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

 

Wenn mir jetzt jemand damit erklären will, dass - wenn die Regierung keine Abweichungen von bestehenden Gesetzen sieht - dieser Satz ausreicht eine Panoramafreiheit, das Recht am eigenen Bild und das KUG als automatisch als Öffnungsklausel zu sehende rechtssichere Regelung zu etablieren, dann ist das in meinen Augen reine Spekulation.

 

(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.

 

Das ist bisher nicht passiert - warum? Weil man es vergessen hat, weil man es nicht für notwendig hält oder weil man meint, dass deutsches Recht sich nicht mit EU-Recht vereinbaren muss?

 

Also wenn ich den Kölner Dom fotografiere oder meine Urlaubsknipserei tätige und das Ganze dann als literarisch, journalistisch oder künstlerisch sehen will, dann wird es auch hier spätestens im Rechtsstreit verschiedene Ansichten geben...

:confused:

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Wenn Du Deine Urlaubsknipserei ausübst, dann ist das der DSGVO völlig wurschtegal, die gilt dann nicht.

Wenn Du Deine im Urlaub oder sonstwo privat aufgenommenen Bilder kommerziell veröffentlichst, gelten nach wie vor das TMG, das KUG, das TKG sowie die DSGVO und das NEUE BDSG. Letzteres musste angepasst werden, weil es sonst nicht mit der DSGVO vereinbar gewesen wöre. TMG, TKG und KUG mussten nicht angepasst werden und gelten immer noch. Zumindest in den Augen unserer EU Parlamentarier, der Bundesdatenschutzbeauftragten, den LDAs .... und unseren Gesetzgebern.

bearbeitet von acahaya
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Aus einem anderen Forum:
Zitat:
Eine Stellungnahme zur DGSVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums.

"Sehr geehrter Herr X....,
vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Regina Krahforst

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
www.bmi.bund.de
www.115.de

 

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Danke für den Link. Der 4. Punkt ist aber mehr als schwammig formuliert ("Denn dieses stellt einen geringeren Eingriff in die Rechte des Abgebildeten dar, muss dann also erst recht zulässig sein, weil es einem berechtigten Interesse entspricht: Wenn das Stärkere erlaubt ist, ist es das Schwächere ganz sicher. „Argumentum a maiore ad minus.“ ").

Dies sieht man auch gerade in Bezug zur aktuellen Entscheidung zur Dashcam: man kann die Aufnahmen als Beweise vor Gericht einsetzen, kann dann anschließend wegen permanenten Filmen der Umgebung einen dran kriegen.

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.., wenn der erste Beschluß oder das erste Urteil auf Papier steht.

 

 

Ich gehe auch davon aus, dass alle Gerichtsinstanzen zu Einzelfällen ihre Entscheidungen festlegen müssen, um sich ein Bild zu machen, wo die Reise hingehen soll.

Also erstmal abwarten, wen es zuerst erwischt, und Tee trinken....

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  • 2 weeks later...

Also erstmal abwarten, wen es zuerst erwischt, und Tee trinken....

 

Jop, es gibt bereits offizielle Zweifel an der Rechtssicherheit und Auslegungssicherheit, hier ein Dokument vom "Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit"

 

https://www.filmverband-suedwest.de/wp-content/uploads/2018/05/Vermerk_DSGVO.pdf​

 

Demnach ist es nach dem Fazit aus dem Dokument sowohl möglich weiter "die Kunstform" auszuüben als auch sinnvoll seitens der Regierung/Judikative nachzubessern (Öffnungsklauseln) ;)

 

Edit: Falls der Link zeitweise nicht funktioniert hier ein Auszug:

 

Ergebnis

 

Die derzeitige Rechtslage in Bezug auf Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von

Menschen oder von Menschen als Beiwerk anderer Motive ist überwiegend unsicher. Dies

beruht insbesondere darauf, dass der deutsche Gesetzgeber bisher keinen ausdrücklichen

Gebrauch von der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO gemacht hat. Dies wäre aber im

Sinne der Rechtssicherheit nötig.

Bis dahin ist es möglich, die Datenerhebung in den meisten Fällen über Art. 6 Abs. 1 lit. f

DSGVO zu rechtfertigen. Eine Informationspflicht gegenüber den Abgelichteten besteht nicht.

Dies ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 DSGVO, hilfsweise aus Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO.

:)

bearbeitet von Lumixburschi
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ja und die Bundesdatenschutzbeauftragte und der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte weisen freundlich darauf hin, dass unsere Gesetzgeber schließlich als erstes aller EU Länder mit dem BDSG neu die Öffnungsklauseln genutzt hätten und das KUG als seit 100 Jahren etabliertes und gelebtes Recht genau so belassen haben wie es ist, weil sie nämlich denken, dass es passt.

 

Ich habe das Gefühl, dass hier unter grober Missachtung der Bürger irgendwelche Spitzfindigkeiten auf oberster Ebene ausgetragen werden und dass sich unsere Datenschützer hier nur noch auf unsere Kosten profilieren und wichtig machen wollen und das ärgert mich maßlos. Die Herrschaften vom DSK sollten sich bitte mal einigen, das mit dem BMI und allen anderen offiziellen Stellen abstimmen und dann gefälligst mit einer Stimme sprechen.

 

Es ist auch wirklich nicht hilfreich, für dle Leute, die die DSGVO nicht schon im Schlaf auswendig rückwärts aufsagen können, immer wieder Links zu Posten, in denen jemand etwas anzweifelt. Im hier zitierten Post geht es um Veranstaltungsfotografie und die Frage welche Bedingungen da denn zutreffen könnten. Wenn man ihn bis zum Ende liest, dann merkt man, dass selbst die Hamburgische oberste Datenschützerin die selbe Linie verfolgt wie die anderen.

Wie sie allerdings auf die Idee kommt, die Bundesregierung habe bisher keinen Gebrauch von den Öffnungsklauseln gemacht, kann ich mir wirklich nicht wrklären. Das BDSG neu ist wie gesagt aufgrund der Öffnungsklauseln entstanden, das sollte sie doch eigentlich wissen.

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